Israel - Besatzung, Demokratie und Recht
Zum Umgang der israelischen Justiz mit dem Völkerrecht
von Norman Paech
Wenn die deutschen Medien nur einen Bruchteil des Aufwandes auf brächten, mit dem sie versuchen den Libyen-Krieg der NATO zu rechtfertigen, um über den täglichen Krieg in den von Israel besetzten Gebieten zu berichten, bräuchten sie lediglich aus den wöchentlichen Reports des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) zu zitieren. So könnte man aus den Meldungen der dritten Woche im November 2011 z.B. eine Ahnung erlangen, unter welchen Bedingungen die Palästinenser derzeit zu leben haben:
-
Israel annektiert 1500 dunum (1dunum = 1000 qm) Land und gliedert es dem Kibbutz Meravin in Israel an. Gleichzeitig lädt die französische Firma Veolia Müll aus Israel in Toulan im besetzten Jordantal ab.
-
Israel kündigt an, einen Satz Solar Paneele, mit dem sich das Dorf Imneizil in den Bergen südlich von Hebron mit Strom versorgt, zu zerstören. Die Paneele sind von einer spanischen NGO finanziert worden.
-
Die Marine eröffnet Feuer auf Fischerboote, die Armee beschießt Al-Zaitun in Gaza.
- Razzia in Jenin, Durchsuchung des Hauses eines entlassenen Gefangenen. Nachts Razzia und Vandalismus in mehreren Häusern, vier Personen werden gefangen genommen.
-
Hebron, im Morgengrauen Durchsuchung des Hauses eines gegen Gilat Shalit ausgetauschten Gefangenen. Mittags Razzia im Dorf Al-Deirat, Stopp eines Hausbaus.
-
Bethlehem, Razzia in Nahalin, drei Befehle zur Zerstörung von Häusern werden überbracht.
-
Ramallah mittags, eine Gruppe von Siedlern begleitet von Polizei greift das Dorf Beitin an und bedroht die Dorfschule.
-
Nablus mittags, zionistische Militante greifen Bauern an und vertreiben sie von ihrem Land. Etc. etc.
Jedem – auch dem verbissensten Verteidiger des Regimes Netanyahu/Liebermann - ist klar, dass Israels Besatzung und Besatzungspolitik, ob Siedlungsbau, Mauerbau, Vertreibung der Bevölkerung, Zerstörung der Häuser und Felder, Schikanen der Armee etc. völkerrechtswidrig sind. Die zahllosen Berichte der UN-Komitees geben ein weites und detailliertes Panorama der elenden Lebenssituation in den besetzten Gebieten:
-
Komitee zur Beseitigung der Rassendiskriminierung1
-
Menschenrechtskommission2
-
Komitee für wirtschaftliche, soziale u kulturelle Recht3
-
Komitee für die Rechte des Kindes4
-
Komitee zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen5
-
Komitee gegen die Folter6
-
Sonderberichterstatter zur Situation der Menschenrechte (Richard Falk,7 John Dugard8)
-
Sonderberichterstatter für adäquate Wohnverhältnisse als Bestandteil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard (Miloon Kothari9).
-
Sonderberichterstatterin für die Religions- und Glaubensfreiheit (Asma Jahangir10), Sonderberichterstatter des Rechts auf Nahrung (Jean Ziegler11), des Rechts auf Bildung, zur Gewalt gegen Frauen, für Menschenrechte von Binnenflüchtlingen.12
Nehmen wir die Summe all dieser Berichte, so blicken wir auf eine Wüstenei der Menschenrechte. Dennoch ist Israel eine Demokratie - das ist nicht zu bestreiten. Denn dazu bedarf es nur ganz formaler Kriterien der Gewaltentrennung: Regierung, Parlament, Justiz. Ein Staat, der diese Kriterien erfüllt, kann sich mit dem Prädikat demokratisch schmücken, so prekär die Situation der Menschenrechte in seinen Grenzen auch ist und so undemokratisch die Zustände im Land auch sein mögen.
Die Frage, der ich hier nachgehen möchte, lautet: Wie rechtfertigen die israelischen demokratischen Institutionen, vor allem die Justiz, die offensichtlichen und offen gerügten Verstöße gegen geltendes Völkerrecht?
Die Justiz in Israel hat ihre besondere Struktur durch die Übernahme der engl. Mandatsregelung erhalten. Sie orientiert sich am Common Law System, ohne Verfassungstext und mit sog. Basic Laws für einzelne Rechtsgebiete. Höchste Instanz ist der Oberste Gerichtshof (OGH, Supreme Court) in Jerusalem, der in seiner Funktion und Bedeutung einer Kombination unseres Bundesgerichtshofs (BGH) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entspricht.13 Diese gewichtige Stellung allein verschafft ihm höchste Legitimation und Reputation in der israelischen Gesellschaft. Ihm ist eine weite Zuständigkeit eingeräumt, die sich auch auf das Militär und die Militärverwaltung in den besetzten Gebieten erstreckt. Hinzu kommt eine großzügige Aktivlegitimation: nicht nur die Opfer selbst, auch zivilgesellschaftliche Organisationen und sog. advocacy groups sowie Knesseth-Abgeordnete können vor dem OGH Klage für Dritte einreichen. Das geht weit über unsere Verbandsklage hinaus: „for the sake of justice“ „im Interesse der Gerechtigkeit“, wie es zur Begründung im Gesetz heißt.
Betrachten wir zunächst das rechtsstaatliche Verfahren insgesamt, so fallen sofort erhebliche Nachteile und Einschränkungen für die Bevölkerung in den besetzten Gebieten auf, die den anerkannten rechtsstaatlichen Geboten widersprechen:
-
Inhaftierung von Personen auf unbestimmte Zeit – auch ohne richterlichen Beschluss – Einzelhaft
-
Militärkommandeure können Militärgerichte einsetzen und Ankläger, Richter und Vorsitzende selbst bestimmen. Gerichte können von gesetzlichen Regelungen abweichen (Militärverordnung (MVO) 78 1970)
-
Gefangenen kann jahrelang der Zugang zu Rechtsanwälten verweigert werden (MVO 29 1970)
-
Gefangene unterliegen physischer und psychischer Behandlung, die der Folter gleichkommt. Bis 1999 ist dies von israelischen Gerichten eingeräumt worden. Offensichtlich hat sich seitdem nicht viel verändert, denn Folter wurde noch 2003 von der Menschenrechtskommission gerügt und die Berichte der Gefangenen, die jüngst gegen den israelischen Soldaten ausgetauscht worden sind, bestätigen denselben Befund.
"Eine Demokratie wird nicht daran gemessen, wie ihre Soldaten - junge Männer und Frauen - unter extremer Anspannung reagieren. Eine Demokratie wird danach beurteilt, wie ihre Gerichtsbarkeit handelt, wie es in der leidenschaftslosen Nüchternheit der richterlichen Amtszimmer zugeht. Der israelische Oberste Gerichtshof und andere Gerichte haben sich in dieser Hinsicht als untadelig erwiesen. Zum ersten Mal in der Geschichte des Nahen und Mittleren Ostens gibt es eine unabhängige Rechtsinstanz, die bereit ist, die Klagen von Arabern anzuhören - und diese Instanz ist der Oberste Gerichtshof Israels." So Alan Dershowitz in seiner Rede auf der AIPAC-Konferenz von 1989.
In der Rechtsprechung des OGH sieht das folgendermaßen aus:
Auf die Klage eines Häftlings im Jahr 2005 gegen den Kommandeur der israelischen Streitkräfte in
den Westbank wegen Verhaftung auf unbestimmte Zeit, entschied der OGH14 auf vier 4 Jahre Administrativhaft. Dieses ist eine Strafform aus der britischen Mandatszeit und heute nach internationalem Recht unzulässig. Es ist eine Strafe ohne Anklage und richterliches Urteil. Es ist lediglich ein Militärdekret, das anordnet, eine Person bis zu sechs Monate in Arrest zu nehmen. Danach kann die Haftzeit beliebig oft und ohne Begründung verlängert werden, so dass ein Gefangener theoretisch für Jahre hinter Gittern bleibt. Die Häftlinge können ebenso wenig wie Anwälte Einsicht in die geheimen Beweisdossiers der israelischen Armee nehmen, mit denen die Maßnahmen begründet werden. Statt ein ordentliches strafgerichtliches Verfahren zu fordern, akzeptiert der OGH diese überholte Strafform und begrenzt sie nur auf einen absehbaren Zeitraum, da die Drohung durch den Mann, eine mutmaßliche terroristische Handlung zu begehen, weiterbestehe, die Gefahr die er darstelle, offensichtlich sei.
Das Europäische Parlament sprach 2008 von „vollkommener Wehrlosigkeit von mehr als 1000 der 11000 Gefangenen, von denen 300 Jugendliche unter 16 Jahren“ waren.
In einer früheren Klage einiger israelischer Menschenrechtsorganisationen aus dem Jahr 2002 ging es um gezielte Tötungen von Personen, die verdächtigt werden, bewaffnete Aktionen gegen Israel zu planen oder begangen zu haben. Dieses ist allmählich eine verbreitete Praxis der USA in Pakistan aber auch Israels in Gaza. Die eindeutige Kritik an diesen extralegalen Hinrichtungen als völkerrechtswidrig, hat auf die führenden Militärs in beiden Staaten bisher keinen Eindruck gemacht. Die Entscheidung des OGH15 betraf den sog. Kollateralschaden einer solchen gezielten Tötung, der mehrere unbeteiligte also unschuldige Zivilisten zum Opfer fiel. Mit bemerkenswerter Klarheit bewertete der Gerichtshof die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Besatzungsmacht und Aufständischen als internationalen bewaffneten Konflikt, sprich Krieg. Nach den Zusatzprotokollen zu den Genfer Konventionen von 1976 sind die Aufständischen in solchen Fällen Kombattanten mit den kodifizierten Schutzrechten und Pflichten. Der OGH sieht in ihnen allerdings keine legitimen Kämpfer, er stuft sie als Zivilisten ein. Für sie müsste dann normales Strafrecht mit Unschuldsvermutung, fairem Verfahren und anwaltlicher Vertretung gelten, was der OGH jedoch ebenfalls ablehnt. Zivilisten, die an Kämpfen teilnehmen (wobei er den Begriff der Teilnahme weit fasst, von der Planung bis zum Kampf) seien „illegale Kämpfer“, auf die das humanitäre Völkerrecht keine Anwendung finde. Diese Figur des „illegalen Kämpfers“, den das Kriegsvölkerrecht nicht kennt, finden wir sonst nur noch in Guantánamo, wo die USA ihre Gefangenen so einstufen, um sie ebenfalls der Schutzwirkungen ihrer eigenen Strafordnung sowie des Kriegsvölkerrechts zu berauben. Es sind Gefangene „hors de la loi“, gesetz- u. rechtlose Objekte der Willkür. Die Kollateralschäden bei unschuldigen Zivilpersonen seien – so der OGH - dann akzeptabel, wenn sie in angemessenem Verhältnis zum militärischen Gewinn stehen. Es wird immer wieder betont, dass der OGH mit diesem Urteil keine Entscheidung über Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gezielter Tötungen gesprochen habe. Das ist allerdings eine typisch formalistische Drehung ohne Entlastung, denn wer Kollateralschäden grundsätzlich akzeptiert, akzeptiert auch gezielte Tötungen, selbst wenn er es nicht ausdrücklich vermerkt.
Drei Entscheidungen zur Mauer, jener teils aus bis zu acht Meter hohen Betonplatten, teils aus Draht zumeist auf palästinensischem Territorium errichteten Sperranlage, zeigen den Umgang des OGH mit dem Völkerrecht. Offizielle Begründung für den Mauerbau ist der Schutz vor Gewalt aus den besetzten Gebieten, um die Überfälle und Angriffe einzelner Palästinenser unter Kontrolle zu bringen.
-
Der erste Fall aus dem Jahr 2004 betrifft Beit Sourik, eine Ortschaft am Stadtrand von Jerusalem. Die Mauer schneidet den Zugang zu medizinischen Einrichtungen, Feldern, Olivenhainen und nach Ramallah ab. Die damit verbundene Konfiszierung privaten Bodens erfolgt nach einem vorgegebenen Verfahren: Zunächst wird dem Betroffenen der Beschluss zur Enteignung seines Grundeigentums überbracht. Daran schließt sich ein Ortstermin zur Begutachtung und gemeinsamer Entscheidungsfindung an. Gelingt das nicht, so ist gegen den Enteignungsbeschluss Einspruch binnen einer Woche bei dem Militärkommandeur möglich. Gegen dessen Entscheidung gibt es eine Klage direkt zum OGH.
Die Kläger aus Beit Sourik wandten sich mit zwei Argumenten gegen den Verlauf der Mauer, die direkt durch ihre Ortschaft führt: Die Mauer sei nicht aus Sicherheitsgründen notwendig, sie sei eine rein politisch motivierte Maßnahme. Zudem sei eine Enteignung privaten Bodens bei Besatzung nicht möglich, es handele sich um eine unverhältnismäßige Beschneidung der Grundrechte. Sie konnten sogar ein Gutachten des „Rats für Frieden und Sicherheit“ vorweisen, einer aus ehemaligen hochrangigen Militärs gebildeten Vereinigung, die ursprünglich für die Mauer plädiert hatte. Der Rat bestätigte, dass es für den Verlauf der Mauer keine militärische Notwendigkeit gebe.
Der OGH16 wiederholte zunächst seine ständige Rechtsprechung, dass es sich um eine kriegerische Besetzung (occupatio bellica) von Judäa und Samaria handele. Die Befugnisse des Militärkommandeurs richten sich deshalb nach Art.23 g und 52 Haager Landkriegsordnung (HLKO) von1907 und Art.53 IV Genfer Konvention von1949. Er kann aus militärischen Sicherheitsgründen und militärischer Notwendigkeit Land enteignen. Art. 46 HLKO, 27 GK verpflichten ihn allerdings auch zum Schutz der Bevölkerung und zur Berücksichtigung ihrer Interessen. Diese Entscheidung liegt in seinem Ermessen. OGH folgt dem Argument des Kommandeurs, der den Verlauf der Mauer mit militärischer Notwendigkeit begründet. Den Schaden bei der Bevölkerung (Einschränkung Bewegungsfreiheit) hält er jedoch für unverhältnismäßig gegenüber dem Sicherheitsgewinn. Der Verlauf von Mauer und Zaun muss geändert werden, verbleibt aber immer noch auf palästinensischem Gebiet. Wichtig für diesen Teilerfolg war wohl auch die Aussage von Einwohnern des israelischen Grenzdorfes Mevasseret Tsion, die Angst um ihre guten Beziehungen zu Beit Sourik hatten.
-
Der zweite Fall betraf den Schutz der Siedlung Alfei Menashe, 4 km östlich der Grünen Linie. Gleichzeitig wurden aber auch fünf palästinensische Dörfer vom Zugang zum restlichen Westjordanland abgeschnitten. Sie wurden praktisch annektiert und Israel einverleibt.
Die Kläger sind die Bürgerinnen und Bürger der palästinensischen Dörfer sowie eine israelische Bürgerorganisation mit Vollmacht der Siedler. Gerade war das IGH-Gutachten17 ergangen, welches die Mauer insoweit für völkerrechtswidrig bewertete, wie sie auf palästinensischem Territorium errichtet worden war. Der Gerichtshof hatte Israel zum Rückbau auf israelisches Territorium und zum Schadensersatz der betroffenen Grundeigentümer verpflichtet. Der OGH18 nun räumte ein, dass die Siedlung laut Gutachten möglicherweise rechtswidrig sei – der IGH hatte in der Tat betont, dass alle jüdischen Siedlungen in den besetzten Gebieten nach den Genfer Konventionen völkerrechtswidrig sind. Dennoch gab der OGH auch den Siedlern ein Klagerecht, da israelische Bürger geschützt werden müssten. Nach einer intensiven Auseinandersetzung mit dem IGH-Gutachten befand der OGH es als wichtig aber nicht bindend. Er hob hervor, dass das Gutachten ausdrücklich anerkenne, dass kein Verstoß gegen Völkerrecht vorliege, wenn militärische Notwendigkeit, nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung die Maßnahme rechtfertige. Dies sei – so der OGH - beim Mauerbau gegeben. Dennoch sei auch in diesem Fall der Verlauf durch die Ortschaft offensichtlich unverhältnismäßig. Doch sieht der OGH keine andere Lösung und fordert die Regierung auf, selbst nach einer möglichen Alternativroute zu suchen. Er findet eine klassische Formulierung, um seine Zustimmung zur Mauer hinter der Kapitulation vor der vermeintlich unlösbaren Schwierigkeit zu verstecken: “Ohne die Mauer gibt es keine Sicherheit für die Israelis. Mit ihr gibt es schweren Schaden am Leben der Dorfbewohner…Es scheint uns, dass die Zeit noch nicht gekommen ist, dieser Schwierigkeit zu begegnen, und die Zeit mag niemals kommen.“
-
Das dritte Urteil betrifft die Ortschaft Bil‘in, inzwischen ein Wallfahrtsort der Palästina-Solidarität. Sie liegt in der Nähe der Siedlung Modi’in Ilit, ein Sperrzaun geht quer durch das Dorf.
Die Klage des Bürgermeisters richtete sich gegen die Militärverordnung vom November 2004, mit der der Verlauf der Mauer festgelegt wurde. Nach dem Urteil des OGH19 zu Beit Sourik war der Verlauf des Zaunes zwar revidiert worden, trennte aber immer noch die Hälfte der Dorffläche ab, vor allem den Zugang zu den Olivenhainen. Bil‘in hat weltweite Aufmerksamkeit durch seinen friedlichen Widerstand erhalten, der jeden Freitag Demonstrationen mit Aktivisten aus aller Welt, aus Israel eingeschlossen, organisiert.
Dem OGH stellten sich wieder zwei Fragen: Hatte der Militärkommandant die Zuständigkeit und Legitimität, über den Verlauf des Sperrzaunes zu entscheiden? Und hat er sein Ermessen korrekt ausgeübt? Ja, so die Antwort auf die erste Frage, aus militärischen Gründen (52 HLKO, 53 IV GK) zum Schutz der Siedlung Modi’in Ilit sei der Kommandant zu einer solchen Entscheidung befugt. Zur Frage der Ermessensausübung verwies der OGH auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es seien die Sicherheitsinteressen Israels gegen die Menschenrechte der Bevölkerung abzuwägen. Und auch in diesem Fall kommt der OGH zu der Ansicht, dass die Einschränkungen der Bevölkerung unverhältnismäßig seien. Bauvorhaben in Siedlungen dürften bei der Entscheidung über den Verlauf des Zaunes nicht berücksichtigt werden, wenn sie noch nicht genehmigt oder noch nicht begonnen worden seien. Der Gerichtshof ordnete einen neuen Verlauf an. Bis das Urteil umgesetzt sei, könnten die Bewohner von 6 bis 20 Uhr ohne Genehmigung durch die Tore ihr Land erreichen.
Hinter der rechtsstaatlichen Fassade dieser Entscheidung, wie auch der beiden vorangegangenen, verbirgt sich nur unzureichend eine tiefe Missachtung des Völkerrechts. Denn der Grenzzaun wurde nicht aufgehoben, er wurde nur innerhalb der Ortschaften verschoben. Dies ist ein direkter Widerspruch zum IGH-Gutachten, welches den Verlauf der Mauer auf palästinensischem Gebiet für völkerrechtswidrig erklärt hatte. Dabei spielt es keine Bedeutung, dass das Gutachten nicht bindend ist. Es hatte nur allgemein gültiges Völkerrecht angewandt, welches den Eingriff mit derart schwerwiegenden Folgen in besetztes Territorium verbietet.
Im Oktober 2009 war ich selbst vor Ort in Bil‘in und habe an einer dieser Demonstrationen teilgenommen. Das Urteil war noch immer nicht umgesetzt, der Zugang zum Land war für die Bewohnerinnen und Bewohner versperrt, nach wie vor gab es Demonstrationen und willkürliche Angriffe des Militärs, sogar die Entführung der Sprecher. Aber es gibt auch dies: ein Verfahren vor dem kanadischem Supreme Court gegen ein Unternehmen, welches auf dem Gebiet von Bil‘in Siedlungen baut.
An dieser Stelle ist es angebracht, kurz auf das System der Militärverordnungen einzugehen.20 In den besetzten Gebieten begegnen uns drei Schichten von Recht. Die älteste ist das osmanische Recht, welches seit 1919 überlagert und ergänzt wurde durch britisches Mandatsrecht. Mit der Besetzung durch Israel kam 1967 eine dritte Schicht hinzu, israelisches Recht in Gestalt der Militärverordnungen. Dieses ist eine nach den Haager und Genfer Konventionen zulässige Rechtsebene, sofern sie ausschließlich der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung dient und zur Sicherheit der Besatzungsmacht eingeführt wird. Sie hat dabei die alte Rechtsordnung ebenso wie die Verwaltungs- und Organisationsstruktur der Gesellschaft zu respektieren und nicht zu verändern. Die Anzahl dieser Militärverordnungen hat die Tausend bereits überschritten und ist nur zu Bruchteilen selbst den Anwältinnen und Anwälten bekannt, die Palästinenser vor den Gerichten vertreten. Oft wird ihnen eine Militärverordnung erst vom Gericht eröffnet und zur Kenntnis gebracht, wenn das Gericht sie anwenden will. Einen Eindruck ihrer Wirkungsweise erhält man, wenn man ihren Einsatz beim Landraub anschaut. Sie haben dafür vier Kategorien entwickelt:
-
„Sperrgebiete“ heißen die Gebiete, die als Sicherheitszonen für militärische Übungen ausgewiesen werden. Dies ist die Grundlage für die bis 1979 gebräuchlichste Form der Landenteignung. Die Siedlung Kiryat Arba, die Basis der Gush Emunim, des „Blocks der Getreuen“, ist auf sog. Sperrgebiet gebaut, da Siedlungen in den besetzten Gebieten nach den Vorstellungen der Armee Teil des territorialen Verteidigungssystem sind. Wer diese Qualifizierung der Siedlungen akzeptiert, kann insofern keinen Widerspruch zu den Haager u. Genfer Konventionen erblicken. Der OGH hat dementsprechend 1979 entschieden, dass die Siedlungen nur so lange legal sind, wie das israelische Militär das Land besetzt hält. Für die Likud-Regierung war diese zeitliche Begrenzung allerdings nicht akzeptabel, weshalb sie 1980 eine neue Kategorie schuf:
-
Das „Staatsland“ ist dem osmanischen Recht, welches seit dem Bodengesetz von 1858 das Bodenrecht regelt, unbekannt. Seit 1517 ist alles Land im Obereigentum des Sultan, darunter wird es als privates (miri) oder Gemeindeland, für alle nutzbar (matrouk, mawat), klassifiziert. Die UNO wies 1950 noch 88 % der Westbank im Privatbesitz aus. 1980 wurde das „Staatsland“ der Land-Authority zur Aneignung freigegeben. Grundlage war die MVO von 1967, die eigentlich nur die Verwaltung jordanischen Eigentums bis Ende der Besatzung regeln sollte. Eine weitere MVO von 1969 bürdet dem Enteigneten die Beweislast auf, sein Privateigentum nachzuweisen. Dies ist so gut wie unmöglich, da die seltenen und schwer zu beschaffenden Dokumente aus osmanischer Zeit von israelischen Gerichten nicht anerkannt werden. Seit 1968 wird Palästinensern die Grundbuchregistrierung versagt.
-
„Verlassenes Eigentum“ bietet die dritte Möglichkeit der Aneignung. Die MVO 58 vom Juli 67 definiert „Abwesenden“ als jemand, „der das Gebiet der Westbank vor, während oder nach dem Krieg von 67 verlassen hat“. Das Gebiet soll vom „Custodian of Absentee property“ verwaltet werden. Die Vorlage lieferte das israelische „Absentee property law“ von 1950, aufgrund dessen arabischer Grundbesitz nach 1948 eingezogen wurde. Nach MVO 58 kann der Custodian Land beschlagnahmen und übereignen, wenn es für den Siedlungsausbau benötigt wird, selbst wenn der Eigentümer es nicht verlassen hat. Art. 5 gibt der Militärverwaltung den gleichen Gutglaubensschutz wie im Falle der Enteignung als „Staatsland“, „selbst wenn sich herausstellt, dass es sich nicht um verlassenes Eigentum handelt.“
-
Die „Enteignung für öffentliche Zwecke“ stützt sich auf das jordanische Gesetz Nr. 2 von 1953. Es wurde von den MVO 123, 131, 949 abgeändert und aller Schutzvorschriften für den Eigentümer entkleidet. Der Militärkommandeur hat das Recht, Eigentümer gewaltsam zu entfernen und bei Widerstand für 5 Jahre ins Gefängnis zu stecken. Diese Form der Enteignung wird vor allem für den Bau der Straßennetze verwandt sowie in Jerusalem und Hebron benutzt, um es anschließend zu „Staatsland“ zu deklarieren.
Da es sich oftmals um bewohntes Land handelt, das enteignet wird, folgt als nächster Schritt die Zerstörung der darauf befindlichen Häuser. Auch bei dieser barbarischen Prozedur haben die israelischen Militärbehörden eine Anzahl von Kategorien entwickelt, die der Zerstörung eine Legitimation verschaffen sollen. So wird die Zerstörung von Häusern begründet,
-
als Strafe gegen Familienangehörige von Selbstmordattentätern. Da eine „Strafe“ jedoch nur den Täter selbst treffen darf, hat der OGH 2007 die Zerstörung als Präventivmaßnahme zur Verhinderung weiterer Straftaten begründet. Wiederum tritt hier die Frage der Verhältnismäßigkeit zwischen der Zerstörung und dem zu schützenden Gut, die Sicherheit des Staates Israel, auf. D.h. für den OGH ist die Zerstörung prinzipiell legal, sie steht im Ermessen des Militärkommandeurs und der Gerichte.
-
aus strategisch-militärischen Gründen. So können z.B. alle Gebäude, die weniger als 200 m von der Mauer entfernt stehen, sowie zur Wahrung der Sicherheit der Siedlungen abgerissen werden.
-
wenn Häuser unbewohnt oder verlassen worden sind. Da viele Häuser durch die Mauer von der Nachbarschaft abgeschnitten und daher verlassen oder billig verkauft worden sind, ist damit das Schicksal ihrer Zerstörung besiegelt.
-
aus verwaltungstechnischen Gründen. Die Abrissverfügung trifft Häuser, die von der Militärverwaltung als illegal wegen fehlenden Eigentumsnachweises oder fehlender Baugenehmigung bezeichnet werden. Eine ebenso perfide wie nach außen rechtlich abgesicherte Methode.
-
auf Grund von Druck. Dies geschieht vor allem in Jerusalem und Hebron. Die palästinensische Bevölkerung ist in einer Situation vollkommener Hilflosigkeit. Raub und Druck haben sich im Laufe der Zeit bis zur Unerträglichkeit gesteigert.
Ein letzter Fall soll sich mit dem Tunnelbau bei Rafah, der letzten Lebensader des Gazastreifens, beschäftigen. 2004, zu einer Zeit, als die Israelis noch nicht abgezogen waren und die Tunnel angriffen, um das ganze System zu zerstören, klagten israelische Menschenrechtsorganisationen gegen den Beschuss einer Gruppe von Zivilisten. Ihre Forderungen lehnten sich eng an die Vorschriften des humanitären Völkerrechts an, wie sie in Art. 20, 23, 55, 56, 63 der IV Genfer Konvention festgehalten sind:
- Krankenwagen sollen ohne Genehmigung über eine hot-line Zufahrt zu den betroffenen Stadtteilen erhalten, - Lieferung von medizinischem Material nach Rafah, - die Organisationen wollen eigene (israelische) Ärzte schicken - in einem Stadtteil Rafahs soll die Strom- und Wasserzufuhr wiederhergestellt sowie Nahrungsmittel und Medizin geliefert werden.
Der OGH21 übte sich zunächst in richterlicher Selbstbeschränkung (judicial selfrestraint), wie wir es bei politischen Fragen kennen: Er könne weder über das militärische Vorgehen in der Zukunft entscheiden, noch Soldaten gefährden oder militärische Interessen bewerten – nur die rechtlichen Wirkungen militärischer Entscheidungen könne er untersuchen. Im Klartext: der Angriff auf die Tunnel ist nicht zu beanstanden, es sei denn die Verhältnismäßigkeit zu den Opfern der Bevölkerung sei verletzt. Deshalb entschied er, dass die Beerdigung von Opfern ebenso ermöglicht werden müsse wie die Strom- und Wasserversorgung. Die Forderung nach Entsendung eigener israelischer Ärzte lehnte er aus Sicherheitsgründen ab, gegen die Entsendung ausländischer Ärzte habe er aber keine Einwendungen.
Es ist wie mit allen Gerichten in demokratischen Staaten: sie sind unabhängig aber sie sind Staatsgerichte. Ihre Richter unterliegen einer sorgfältigen Auslese vor allem in den höchsten Gerichten.
So wenig, ja gar keinen Respekt man bei dem Regime Netanyahu/Liebermann vor dem Völkerrecht erkennen kann, so differenziert ist die Argumentation des OGH, was ihm eine größere Legitimationskraft verschafft – selbst wenn er zumeist zu dem gleichen Ergebnis wie die Militärverwaltung kommt. Es gibt von ihm kein substantielles Votum gegen die Besatzung selbst, keines gegen die Siedlungen, keines gegen die Zerstörung der Häuser, den Raub der Ressourcen (Wasser) – alles unterliegt dem „Ermessen der Verhältnismäßigkeit“ und der Sorge um die „Sicherheit Israels“ – bis zum Krieg gegen Gaza und die Gaza Flottille. Das ist nicht der Korruptheit der Justiz, der moralischen Minderwertigkeit ihres Personals anzulasten. Gerichte haben auch in demokratischen Gesellschaften die ideologische Aufgabe das politische System durch seine spezifischen Formen der Kontrolle und Bestätigung zu legitimieren. In Israel allerdings offenbart sich das System als militanter Zionismus in einer zutiefst menschenfeindlichen und rassistischen Besatzungspolitik. Es ist dieses System, welches das Recht (Gesetzgebung und Justiz) zu einem Instrument der nackten Gewalt pervertiert. Der Defekt liegt im politischen System, von dem die Justiz nur ein Teil ist – in seiner Pervertierung ist die Justiz das Spiegelbild einer verkommenen Gewaltherrschaft, vor der sich der Schleier der Demokratie immer mehr auflöst. Übrig bleiben die Karikatur einer rechtsstaatlichen Justiz und das erschreckende Bild des Völkerrechtsnihilismus.
Das Russel-Tribunal in Kapstadt hat Israel jüngst als Apartheid-Regime scharf kritisiert22 – in hiesiger Diskussion der Gipfel antisemitischer Diskriminierung. Nach Art. 7 IStGH Statut ist Apartheid ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und strafbar. Doch inzwischen kommt diese Kritik aus Israel selbst. In einem bemerkenswerten Artikel hat der Eigentümer und Herausgeber der liberalen israelischen Zeitung Haaretz am 25. November unter dem Titel „Die notwendige Beseitigung der israelischen Demokratie“ die Politik der letzten Regierungen als „Strategie der Landnahme und Apartheid“ verurteilt. Alle Regierungen seien seit den 1970er Jahren der Ideologie der Gush Emunim gefolgt, die sehr einfach und klar sei: „Sie begreift den Sechs-Tage-Krieg als die Fortsetzung des Unabhängigkeitskrieges, sowohl was die Einnahme der Gebiete als auch die Folgen für die palästinensische Bevölkerung angeht. Nach dieser Strategie sind die Besatzungsgrenzen des Sechs-Tage-Krieges die Grenzen, die für Israel gelten müssen. Die Palästinenser, die in diesen Gebieten leben (soweit sie nicht geflohen sind oder vertrieben wurden), sind einem harten Regime zu unterwerfen. Dies treibt sie in die Flucht oder führt zu ihrer Vertreibung, beraubt sie ihrer Rechte und schafft eine Situation, in der diejenigen, die bleiben, nicht einmal mehr Bürger zweiter Klasse sind. Für ihr Schicksal interessiert sich niemand. Sie werden wie die palästinensischen Flüchtlinge im Unabhängigkeitskrieg sein; das ist ihr erwünschter Status. Jene aber, die nicht Flüchtlinge sind, sollte man versuchen, in den Status von „Absentees“, Abwesende zu versetzen. Anders als die Palästinenser, die nach dem Unabhängigkeitskrieg in Israel blieben, sollen die Palästinenser in den Gebieten nicht die israelische Staatsbürgerschaft erhalten wegen ihrer großen Zahl, aber dann sollte sich auch für ihr Schicksal niemand interessieren.“ Das Ziel sei die „Herabwürdigung der Palästinenser (in Israel und in den besetzten Gebieten) gegenüber den Juden und ihre Degradierung zu Bürgern zweiter Klasse, zu quasi Nicht-Existenten oder – im besten Falle – zu solchen, die aus dem Land fliehen.“23 Für Schocken eine „eklatant undemokratische Situation“, zu deren Realisierung jedoch „die Errichtung eines israelischen Apartheid-Regimes das notwendige Mittel“ ist. „Ein Leben mit dem Schwert. Dieses Schwert könnte eine dritte Intifada sein, das Ende des Friedens mit Ägypten und eine Konfrontation mit einer Atommacht Iran.“
Ein solches System aber hat keine Überlebenschancen. Sein Untergang, sein Verschwinden ist nur eine Frage der Zeit. Im Falle Israels ist der Weg zur Überwindung eines Zusammenbruches, seiner Auflösung, die Aufhebung der Besatzung, der Rückzug auf das eigene Territorium und die Anerkennung eines freien und souveränen Palästinas o. eines einzigen multiethnischen, demokratischen Staates mit Juden, Muslimen, Christen und anderen Religionen. Befreiung oder Untergang, das ist die Alternative. Und wenn sich der Friedensratschlag in diesem Jahr das Motto „Bundeswehr raus aus Afghanistan!“ gegeben hat, so sollte er für Palästina hinzufügen: „Israel raus aus den besetzten Gebieten!“
Norman Paech (*1938)
1 Abschließende Bemerkungen v. 14. Juni 2007, CERD/C/ISR/CO/13 v. 14. Juni 2007.
2 Abschließende Bemerkungen Israel v. 21. August 2003, CCPR/CO/78/ISR und v. 21. November 2008, CCPR/C/ISR/3 u. HRI/CORE/ISR/2008.
3 Abschließende Bemerkungen v. 26. Juni 2003, E/C.12/1/Add.90.
4 Abschließende Bemerkungen v. 9. Oktober 2002, CRC/C/15/Add.195.
5 Abschließende Bemerkungen v. 22. Juli 2005, CEDAW/C/ISR/CO/3.
6 Abschließende Bemerkungen v. 25. September 2002, A/57/44.
7 Richard Falk, Bericht v. 25. August 2008, A/63/326,25.
8 John Dugard, Bericht v. 21. Januar 2008, A/HRC/17/21.
9 Miloon Kothari, Bericht v. 17. Juni 2002, E/CN.4/2003/5/Add.1.
10 Asma Jahangir, Bericht v. 12. Januar 2009, A/HRC/10/8/Add.2.
11 Jean Ziegler, Bericht v. 31. Oktober 2003, E/CN.4/2004/10/Add.2.
12 Gemeinsamer Bericht der Sonderberichterstatter der UNO v. 20. März 2009. Vgl. Luciana Coconi, David Bondia, Apartheid gegen das palästinensische Volk. In: Russell Tribunal Palästina, Hamburg 2011, S. 155 ff., 175 ff.
13 Vgl. zum israelischen Justizsystem und der Rechtsprechung des OGH: Michael Klode, Der israelische Oberste Gerichtshof und die Besatzung: Rechtsprechung im Konflikt, in: Kritische Justiz 3/2011, S. 343 ff.
14 Unbekannt v. Commander of the Israeli IDF Forces v. 10. 12. 2009, HCJ 110026/05. Rafael Escudero, Die betrügerische Verwendung des Begriffs “Sicherheit” und die Bedrohung der menschlichen Sicherheit, in: Russell Tribunal Palästina, Hamburg 2011, S. 41 ff.
15 The Public Committee against Torture in Israel, Palestinian Society for the Protection of Human Rights and the environment v. The Government of Israel et al. v. 11. 12. 2005 u. 13. 12. 2006, HCJ 769/02.
16 Beit Sourik Village Council v. The Government of Israel et al. v. 30. 6. 2004, HCJ 2056/04. OGH, Judgements of the Israeli Supreme Court. Fighting Terrorism within the Law, 2005, S. 208 ff. International Legal Materials V. 43, 2005, S. 1099.
17 IGH, Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, Gutachten, ICJ Reports 2004, 149 ff.
18 Zaharan Yunis Muhammad Mara’abe et al., The Association for Civil Rights in Israel v. The Prime Minister of Israel et al. v. 15. 9. 2005.
19 Yassin v. Government of Israel et al., 4. 9. 2007, HCJ 8414/05.
20 Vgl. Luciana Coconi, David Bondia, o. Anm. 12, S. 177 ff.
21 Physicians for Human Rights, Association for Civil Rights in Israel, The Center of Defense of the Individual, B’Tselem – The Israeli Information Center for Human Rights in the occupied Territories v. Commander of the IDF Forces in Gaza Strip, 30. 5. 2004, HCJ 4764/04. OGH, Judgements of the Israeli Supreme Court. Fighting Terrorism within the Law, 2005, S. 182 ff.
22 Auch auf der ersten Sitzung des Russell Tribunals in Barcelona wurde schon der Vorwurf der Apartheid erhoben, Luciana Coconi, David Bondia, vgl. o. Anm. 12. Ferrán Izquierdo, Israels Politik hinsichtlich der Wasserressourcen der besetzten Gebiete und ihre Auswirkungen auf die palästinensische Bevölkerung, in: Russell Tribunal Palästina, Hamburg 2011, S. 91 ff.
23 Amos Schocken, The necessary Elimination of Israeli democracy, in: Haaretz v. 25. 11. 2011