Kein Staat und keine Gruppe von Staaten hat das Recht, direkt oder indirekt, aus welchen Grund auch immer, in die internen oder externen Angelegenheiten irgend eines Staates einzugreifen. Der vorhergehende Grundsatz verbietet nicht nur bewaffnete Kräfte sondern auch jede andere Form der Einmischung oder versuchten Drohung gegen die Persönlichkeit des Staates oder gegen seine politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Elemente. Charta der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) Kapitel 4, Artikel 19