Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskriegs vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. Grundgesetz, Artikel 26, Absatz 1
Heute 352
Gestern 1405
Woche 5080
Monat 6316
Insgesamt 2249273
Aktuell sind 210 Gäste und keine Mitglieder online
Kubik-Rubik Joomla! Extensions
....ehrliche Arbeit ist wichtiger als Krieg zu führen, und nur ehrliche Arbeit schafft gute Bürger. John Reed (1887-1920)