Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Strafgesetzbuch, Vorbereitung eines Angriffskrieges § 80
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Viele Menschen würden eher sterben als denken. Und in der Tat: Sie tun es. Bertrand Russell (1872-1970)