Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskriegs vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. Grundgesetz, Artikel 26, Absatz 1
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Die Verteidigung des Friedens ist identisch mit der Verteidigung der Kultur. Arnold Zweig (1887-1968)